IMDG Code – Grundprinzipien und neueste Änderungen

15. 6. 2025

Was ist der IMDG Code?

Der Internationale Seeschifffahrts-Gefahrgutcode (International Maritime Dangerous Goods CodeIMDG Code)
ist ein weltweit anerkanntes Regelwerk, das einheitliche und verbindliche Regeln für die Beförderung gefährlicher Stoffe und Gegenstände auf dem Seeweg festlegt. Seine Verwaltung obliegt der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen, die für die Sicherheit und den Umweltschutz in der Seeschifffahrt zuständig ist.

Der IMDG Code ist verbindlich für alle Schiffe, die unter der Flagge eines Staates fahren, der die Übereinkommen SOLAS (Safety of Life at Sea) und MARPOL (Verhütung der Meeresverschmutzung) unterzeichnet hat. Die Regeln werden in nationales Recht umgesetzt und bestimmen praktisch den gesamten Prozess – von der Verpackung über die Dokumentation bis hin zur Bewältigung von Notfällen.

Hauptziele des IMDG Code

  • Schutz des menschlichen Lebens: Minimierung der Risiken für Besatzungen, Hafen- und Transportpersonal.
  • Verhütung der Meeresverschmutzung: Schutz der Umwelt vor dem Austreten gefährlicher Stoffe.
  • Förderung der Effizienz des internationalen Transports: Einheitliche Regeln reduzieren Bürokratie und Verwirrung im weltweiten Handel.

Der Kodex ist für alle Glieder der Transportkette verbindlich, einschließlich Absender, Spediteure, Verpackungsbetriebe, Häfen und Schifffahrtsgesellschaften. Verstöße gegen die Vorschriften können nicht nur hohe Bußgelder, sondern auch Gefährdung von Menschenleben und weitreichende ökologische Schäden nach sich ziehen.

Geschichte und Entwicklung: Von fragmentierten Vorschriften zu einer einheitlichen Norm

Der erste Bedarf an einheitlichen Regeln für die Beförderung gefährlicher Stoffe entstand bereits 1929 bei der Vorbereitung des ersten SOLAS-Übereinkommens. Bis dahin hatten die Staaten eigene, oft inkompatible Normen, was den internationalen Handel erschwerte und die Sicherheitsrisiken erhöhte.

Ein wichtiger Meilenstein war die Schaffung der UN-Mustervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter (UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods – Model Regulations). Diese definieren ein Klassifizierungs-, Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Dokumentationssystem, das für alle Verkehrsträger gilt – Straße, Schiene, Luft und See.

Auf der Grundlage dieser Empfehlungen wurde 1965 der erste IMDG Code erstellt. Seit 2004 ist der Kodex gemäß dem SOLAS-Übereinkommen für alle Unterzeichnerstaaten verbindlich. Alle zwei Jahre wird er aktualisiert („Amendment”), um Entwicklungen in Technologie, Unfällen und wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen.

Grundprinzipien des IMDG Code

Der IMDG-Code basiert auf einem logischen und detaillierten Risikomanagementsystem:

Klassifizierung und Identifizierung

Gefährliche Güter werden in 9 Klassen nach dem Hauptrisiko eingeteilt (siehe Tabelle unten):

KlasseBezeichnungBeispiele
1Explosive Stoffe und GegenständePyrotechnik, Sprengstoffe
2GasePropan, Sauerstoff, Acetylen
3Entzündbare flüssige StoffeBenzin, Aceton, Lacke
4Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche StoffeSchwefel, Phosphor, Natrium
5Entzündend (oxidierend) wirkende StoffePeroxide, Ammoniumnitrat
6Giftige und ansteckungsgefährliche StoffeZyanide, Pestizide, Viren
7Radioaktive StoffeMedizinische Isotope, Uran
8Ätzende StoffeSäuren, Hydroxide
9Verschiedene gefährliche Stoffe und GegenständeBatterien, Asbest, gentechnisch veränderte Organismen

Jeder Stoff/Gegenstand erhält eine vierstellige UN-Nummer (z. B. UN 3480 – Lithiumbatterien) und einen offiziellen Beförderungsnamen. Diese eindeutige Identifizierung ist entscheidend für eine schnelle und sichere Handhabung in Krisensituationen.

Der Klassifizierungsprozess umfasst:

  • Chemische Analyse und physikalische Prüfungen (z. B. Flammpunkt, Toxizität, Reaktivität mit Wasser)
  • Zuweisung der UN-Nummer und des Beförderungsnamens
  • Festlegung der Verpackungsgruppe (PG) nach dem Gefährlichkeitsgrad – I (hoch), II (mittel), III (niedrig)
  • Bestimmung der Nebengefahren (z. B. giftig und gleichzeitig ätzend)

Verpackung (Packing) und Verpackungsanforderungen

Verpackungen müssen den Inhalt unter allen Bedingungen des normalen und außergewöhnlichen Seetransports vor dem Austreten schützen. Der Kodex legt fest:

  • Verpackungsarten: von Kanistern und Fässern bis hin zu großen IBC (Intermediate Bulk Containers), die für bestimmte Warenklassen zugelassen sind
  • Prüfung der Verpackungen (Fall-, Dichtheitsprüfungen, hydrostatische Prüfungen)
  • Kennzeichnung mit UN-Code (z. B. UN 4G/Y30/S/23/DE/ABC1234 für einen Karton für feste Stoffe, PG II)
  • Neu (ab 2025) ist die Herstellung von IBC aus recycelten Kunststoffen erlaubt – sie müssen spezielle Anforderungen an Material, Alterung und Beständigkeit erfüllen

Kennzeichnung, Etikettierung, Sicherheitskennzeichen (Placarding)

  • Marking: UN-Nummer und Beförderungsname müssen auf jedem Stück gut lesbar sein
  • Labeling: Vorgeschriebene rautenförmige Etiketten (mind. 100×100 mm) entsprechend der Gefahrenklasse, oft auch mehrere Etiketten
  • Placarding: Große Sicherheitskennzeichen auf CTU (Container, Tankcontainer) – mind. 250×250 mm, auf jeder Seite und Stirnseite des Containers
  • Spezielle Kennzeichen für Batterien, meeresumweltgefährdende Stoffe, Radioaktivität usw.

Dokumentation

Jede Sendung muss begleitet werden von:

  • Dangerous Goods Declaration (DGD) – enthält vollständige Angaben zum gefährlichen Stoff, Menge, Verpackung, Beförderungsart, Kontaktdaten usw.
  • Neu (42-24) z. B. Pflicht zur Angabe des Herstellungsdatums und der Verpackung sowie der Temperatur beim Verpacken bei Kohle (UN 1361)
  • Auch ein Ausnahmezertifikat ist erforderlich (wenn eine spezifische SP – Special Provision – verwendet wird)

Stauung und Trennung (Stowage and Segregation)

Der IMDG Code legt detaillierte Regeln fest für:

  • Stauung im Schiffsraum (unter/auf Deck, an speziellen Stellen)
  • Trennung unverträglicher Stoffe (z. B. Säuren und Laugen, Oxidationsmittel und brennbare Stoffe)
  • Anforderungen an Belüftung, Feuchtigkeitsschutz, Temperaturgrenzen
  • Verbot der gemeinsamen Lagerung von Stoffen mit dem Risiko gefährlicher Reaktionen
  • Neu (z. B. bei einigen UN-Nummern) Änderung der Staukategorie auf „D” = nur auf Deck, Verbot der Beförderung auf Fahrgastschiffen

Notfallverfahren (Emergency Response)

Jeder Eintrag hat einen eigenen EmS-Code für Brand (F-x) und Austritt (S-x) sowie übersichtliche Anweisungen im Supplement des IMDG Code:

  • Maßnahmen bei Austritt, Brand, Explosion, Kontakt mit Wasser
  • Besondere Anforderungen an Schutzausrüstung und Einsatzmittel
  • Verfahren zur Rettung der Besatzung und Minimierung von Umweltschäden

Schulung (Training)

Gemäß IMDG Code müssen alle Mitarbeiter, die mit gefährlichen Gütern umgehen, in folgenden Bereichen geschult sein:

  • Allgemeine Kenntnisse des IMDG Code
  • Spezifische Fähigkeiten entsprechend der Arbeitsposition (z. B. Verpackung, Dokumentation, Stapeln von Containern)
  • Sicherheits- und Notfallverfahren

Schulungen sind obligatorisch, werden regelmäßig erneuert und dokumentiert.

Struktur des IMDG Code (2024/2025)

Der IMDG-Code ist ein umfangreiches Dokument, das aus mehreren Hauptteilen besteht:

Band 1

  • Teil 1: Allgemeine Bestimmungen, Definitionen, Schulung
  • Teil 2: Klassifizierung
  • Teil 4: Verpackungsanforderungen, IBC und Tankcontainer
  • Teil 5: Kennzeichnung, Etikettierung, Dokumentation
  • Teil 6: Bau und Prüfung von Verpackungen, IBC und Tankcontainern
  • Teil 7: Regeln für Transportoperationen, Stauung und Trennung

Band 2

  • Teil 3: Liste der gefährlichen Güter (Dangerous Goods List – DGL), Sondervorschriften (SP), Ausnahmen
  • Anhänge: Generische und N.O.S.-Einträge, Glossar, alphabetisches Register

Supplement (Ergänzung)

Liste der gefährlichen Güter (DGL)

Enthält Schlüsselinformationen für jede UN-Nummer in 18 Spalten:

SpalteBedeutungBeispiel (UN 3480)
1UN-Nummer3480
2Offizieller BeförderungsnameLithium Ion Batteries
3Klasse9
4Nebengefahr
5Verpackungsgruppe (PG)
6Sondervorschriften (SP)188, 230, 310, 957
8, 10Verpackungsanweisungen, IBCP903, LP903, IBC08
15EmS-CodesF-A, S-I
16Anweisungen für Stauung/TrennungCategory A, SW2, SW22

Neueste Änderungen im IMDG Code (Amendment 42-24, gültig ab 1. 1. 2025)

Übersicht der wichtigsten Änderungen

1. Erweiterung der Definitionen und Terminologie:

  • Neue Definition „degree of filling” (Füllgrad) – wichtig für Druckverpackungen.
  • Erweiterung der Definition von recycelten Kunststoffen (umfasst nun auch IBC).
  • Umbenennung von Datenloggern und Geräten mit gefährlichen Stoffen in „Devices containing dangerous goods”.

2. Klassifizierung:

  • Neue UN-Nummer 3555 für flüssige desensibilisierte Explosivstoffe.
  • Neue Einträge für Natrium-Ionen-Batterien (UN 3551, 3552) – einzeln, mit Gerät, im Gerät.
  • Spezifische Einträge für Fahrzeuge mit verschiedenen Batterietypen – ermöglicht unterschiedliche Anforderungen an den Brandschutz und die Reaktion.
  • Änderungen bei der Klassifizierung einiger Metallpulver und pyrotechnischer Stoffe.

3. Liste der gefährlichen Güter (DGL):

  • Carbon (UN 1361):
    • Streichung von SP925 (Ausnahme vom IMDG Code kann nicht mehr verwendet werden).
    • Einführung von SP978 – neue Anforderungen an Verwitterung, Verpackung, Temperatur beim Verpacken.
    • Verbot der Verwendung bestimmter Sacktypen in geschlossenen Containern.
  • Activated Carbon (UN 1362):
    • SP979 – neue Ausnahmen und Dokumentationspflichten.
  • UN 3423 (Tetramethylammoniumhydroxid, feste Form):
    • Umklassifizierung in Klasse 6.1 mit Nebenätzwirkung (PG I), Verbot in LQ, strengere Grenzen für EQ, Beförderung in IBC nur mit Genehmigung der Behörden.
  • UN 3536 (Lithiumbatterien, in einer Frachtbeförderungseinheit installiert):
    • Staukategorie D – nur auf Deck, Verbot der Beförderung auf Fahrgastschiffen.
  • Neue Einträge: Feuerlöschgeräte mit Dispersion, Natrium-Ionen-Batterien, Disilan, Gallium in Gegenständen, Trifluormethyltetrazol-Natriumsalz in Aceton, Fahrzeuge mit Lithium-/Natrium-Ionen-Batterien.

4. Sondervorschriften (SP):

  • SP28: Erweiterung auf flüssige desensibilisierte Explosivstoffe.
  • SP388: Neue Einträge für Hybridfahrzeuge, Anpassung der Regeln für Ro-Ro-Schiffe.
  • SP406: Erhöhung der Grenze für begrenzte Mengen ausgewählter Gase auf 1000 ml.
  • SP409: Übergangszeitraum, in dem eine ältere Version des Kodex für bestimmte UN-Einträge verwendet werden kann.

5. Verpackung:

  • Zulassung der Herstellung von IBC aus recycelten Kunststoffen (müssen spezifische Beständigkeitskriterien erfüllen).
  • Neue Verpackungsanweisungen für Fahrzeuge mit Batterien (P912).
  • Bei Kohle (UN 1361) müssen Herstellungsdatum, Verpackung und Materialtemperatur beim Verpacken angegeben werden.

6. Dokumentation:

  • Neu verpflichtende Vorlage eines Ausnahmezertifikats, wenn eine Sondervorschrift verwendet wird.
  • Neue Anforderungen an Angaben in Dokumenten (z. B. für Kohle, Aktivkohle).

7. Stauung und Trennung:

  • Änderung der Staukategorie bei mehreren UN-Einträgen – z. B. nur Deck, Verbot auf Fahrgastschiffen.
  • Neue Staucodes für einige Chemikalien – z. B. SW31 anstelle von SW5.

8. Weitere Änderungen:

  • Neue Regeln für die Beförderung von Datenloggern und Geräten mit gefährlichen Stoffen.
  • Erweiterung der Ausnahmen für die Beförderung von UN 3077 und UN 3082 (wenn sie in Mengen <5 kg/l vorliegen, auch wenn sie nicht als Meeresschadstoffe gekennzeichnet sind).

Praktische Bedeutung und Umsetzung der Änderungen

Beispiel: Beförderung von Natrium-Ionen-Batterien im Jahr 2025

  • Es müssen die neu hinzugefügten UN-Nummern (3551, 3552) verwendet werden
  • Spezifische Anforderungen an Verpackung und Kennzeichnung (Etikett der Klasse 9, neues Kennzeichen für Natrium-Ionen-/Lithiumbatterien)
  • Pflicht zur Aktualisierung der Dokumentation und Schulung des Personals für neue Batterietypen
  • Spezielle Notfallverfahren (EmS) für neue Batterietypen


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